Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen

Allgemeines

a) Sämtliche Leistungen aus Werk- und Werklieferungsvertrag erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten werden diese Bedingungen auch für sämtliche künftigen Geschäfte der obigen Art vereinbart, ohne dass es beim Abschluss der künftigen Verträge einer erneuten Einbeziehungsvereinbarung bedarf.

b) Die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B ist Grundlage des Vertrages, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.

Leistungsumfang

Der Leistungsumfang bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Zusätzliche Arbeiten können nur ausgeführt werden, wenn sie den Arbeitsablauf nicht wesentlich behindern und den Fertigstellungstermin nicht verzögern.

Vergütung

Die Vergütung erfolgt nach den Einheitspreisen des Angebotes. Verzögert sich die Fertigstellung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir für Leistungen, die nach Ablauf der vertraglichen Bauzeit zu erbringen sind, frühestens aber nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss verlangen, dass die Einheitspreise den zwischenzeitlich eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen angepasst werden.
Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sind in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen. Entsprechendes gilt, wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist.

Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnzettel werden wöchentlich vorgelegt. Die Unterzeichnung von Stundenzetteln durch den Auftraggeber schließt Einwendungen gemäß § 2 Nr. 10 VOB Teil B aus.

Vertreter

Der Auftraggeber muss auf der Baustelle einen verantwortlichen Vertreter bestellen. Bedenken und Hinweise aller Art können wir an diesen Vertreter richten. Eine zusätzliche Unterrichtung oder eine Anzeige an den Auftraggeber selbst ist in keinem Falle erforderlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bedenken unverzüglich zu prüfen und uns eine entsprechende Anweisung zu erteilen.

Ausführung

a) Können ausgeschriebene Stoffe und Bauteile nach Vertragsschluss zu zumutbaren Bedingungen nicht mehr beschafft werden, so sind die Parteien verpflichtet, gemeinsam den Inhalt der Leistungspflicht neu zu festzusetzen und eventuelle Mehr- oder Minderkosten angemessen bei der Vergütung mit zu berücksichtigen.
Wir behalten uns im Übrigen bauliche oder technische Änderungen vor, soweit der Wert der Bauleistung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderungen dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages zumutbar sind.

b) Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Baustellenbewachung zu sorgen.

Fristen

Die Ausführungsfristen verlängern sich bei von uns nicht zu vertretenden Unterbrechungen um die entsprechende Zeitdauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

Eigentumsvorbehalt

a) Sämtliche von uns gelieferten Waren, insbesondere Baustoffe, bleiben bis zu vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung in unserem Eigentum. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt dies bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln.

b) Ist der Auftraggeber Kaufmann und erfolgt die Werkleistung für einen Dritten (z. B. Bauherrn), tritt der Auftraggeber hiermit ferner seine Forderungen mit allen Nebenrechten gegen seinen Vertragspartner an uns ab, und zwar anteilig in Höhe des uns zustehenden Werklohnes.
Für den Fall, dass der Auftraggeber bezüglich der gelieferten Waren seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, tritt er zur Sicherung unserer Ansprüche schon jetzt seine Herausgabeansprüche gegen seinen Vertragspartner an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
Der Auftraggeber ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von dem Widerrufsrecht und von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auf Verlangen hat der Auftraggeber seinen Vertragspartnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Auftraggeber zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Schuldner, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Auftraggeber eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

c) Mit der Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.
Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, geht das Vorbehaltseigentum mit der Bezahlung des Werklohnes auf den Auftraggeber über.

d) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig bedienen

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks, wird Bielefeld vereinbart. Wir haben jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.